Sicherheitsgurte/Kopfstützen Ausrüstungsvorschriften
(§ 35a StVZO) und Anschnallpflicht (§ 21a StVO)
Nach der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteht eine Ausrüstungspflicht für -
-Gurte vorne: bei Pkw ab Erstzulassung 01. 04. 70 /spätestens seit 01.01.74
-Gurte hinten: bei Pkw serienmässig spätestens ab Erstzulassung 01. 05. 79
- Gurte in Wohnmobilen: ab Erstzulassung 01. 01.92
- Kopfstützen vorne: ab Erstzulassung 01.01.99
Im einzelnen gilt:
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 01.04.1970
· In Fahrzeugen (Pkw und Lkw bis 2,7 t zulässigem Gesamtgewicht), die vor dem 01 .04.1970 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, müssen keine Sicherheitsgurte vorhanden sein.
· Fahrzeuge, die zwischen dem 01.04.1970 und 31.12.1973 erstmals in den Verkehr kamen, benötigen
nur dann Sicherheitsgurte, wenn sie mit Gurtbefestigungspunkten für die vorderer Außensitze ausgerüstet
waren. Mittelsitze unterliegen nicht der Ausrüstpflicht.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1974
· Ausrüstpflicht mit 3-Punkt-Sicherheitsgurten auf den vorderen Außensitzen. Die restlichen Sitzplätze
mussten zumindest Befestigungspunkte für 2-Punkt-Gurte haben.
Bei Fahrzeugen mit offenen Aufbau (z. B. Cabrio) genügen 2-Punkt-Gurte.
Ab 01.01.1976
· Anschnallpflicht für Fahrer und Beifahrer auf den Vordersitzen für alle seit dem 01 .04.1970 zugelassenen Pkw,
sofern hierfür Gurte vorgeschrieben/eingebaut waren.
01.01.1978
· Spätester Nachrüstungstermin für Gurte vorne außen an Fahrzeugen, die ab 01.04.1970 erstmals. in den
Verkehr gekommen und mit Verankerungen zur Aufnahme von Sicherheitsgurten ausgerüstet sind.
Verankerungen vorne waren ab Erstzulassung 01.Q1.74 vorgeschrieben wurden von vielen Fahrzeugherstellern
aber schon früher eingebaut. Diese können also, abhängig vom Fahrzeugtyp, "vorhanden" sein.
01.05.1979
· Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten für alle ab 01.05.79 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge
auf allen Sitzen - jetzt also auch auf den Rücksitzen. Für die vorderen Außensitze sind 3-Punkt-Gurte vorgeschrieben,
für die übrigen Sitze mindestens Beckengurte. Grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen.
01 .08.1984
Gurtanlegepflicht auch auf den Rücksitzen für Fahrzeuge, die ab 01.05.1979 erstmalig in den Verkehr gekommen sind.
Einführung eines Verwarnungsgeldes von DM 40,-- bei Nichtanlegen der Sicherheitsgurte auf den Vordersitzen.
01.07.1986 ·
Einführung eines Verwarnungsgeldes von DM 40,-- bei Nichtanlegen der Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen.
01.08.1988 ·
Die Beförderung von Kindern unter 12 Jahren auf dem Beifahrersitz ist zulässig, auch wenn die
Rücksitze nicht von Kindern besetzt sind. Voraussetzung: Benutzung eines nach ECE R 44 amtlich genehmigten
Kinderrückhaltesystems.
Nur vorgeschriebene Gurte müssen angelegt werden, da bei unseren Fahrzeugen diese noch nicht vorgeschrieben waren müssen sie nicht angelegt werden wenn man welche nachrüstet.